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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Röser Media GmbH & Co., Bereich Video-Board

§ 1 Allgemeines
  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
  2. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss sowie Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angebote erlöschen 90 Tage nach dem Datum des Angebotes, sofern sie nicht von uns schriftlich verlängert werden.
  4. Die Berechnung der Bereitstellung von Sendezeit auf Anzeigesystemen sowie sonstiger Leistungen erfolgt auf der Grundlage unserer im Zeitpunkt der Leistung gültigen Preise zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer.
§ 2 Leistung
  1. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Produktion von Werbung zur Ausstrahlung bzw. Bereitstellung von Sendezeiten auf den Video-Boards der Rudolf Röser Verlag und Informationsdienste AG, durch uns zur werblichen Nutzung durch den Auftraggeber.
  2. Die Schaltung der Werbung erfolgt für die mit dem Auftraggeber vereinbarte Laufzeit an den bestätigten Standorten gemäß der vereinbarten Frequenz. Für den vereinbarten Zeitraum der Werbemaßnahme ist die Sendezeit für den Auftraggeber fest reserviert. Ein Anspruch auf eine bestimmte Reihenfolge oder auf eine konkrete tageszeitliche Festlegung besteht nicht.
  3. Unsere Leistungspflicht beginnt nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen bzw. Leistung vereinbarter Zahlungen.
  4. Für den rechtzeitigen Eingang und die Eignung des Werbematerials für die vorgesehene Werbemaßnahme ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Das Werbematerial muss uns mindestens 10 Tage vor dem ersten Sendetermin zur Verfügung stehen. Über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen werden wir den Auftraggeber unverzüglich unterrichten; eine weitergehende Prüfungs- und Mitteilungspflicht obliegt uns nicht.
  5. Wird das Werbematerial nicht oder nicht rechtzeitig angeliefert oder liegt bei Abgabetermin nur ungeeignetes Werbematerial vor, werden wir von unserer Leistungsverpflichtung frei. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
  6. Mehrungen, Minderungen und Auftragsmodifikationen bedürfen in jedem Fall der Schriftform und sind nur bis zum Abgabetermin möglich. Damit verbundene Aufwendungen sind vom Auftraggeber zusätzlich und gesondert zu vergüten.
  7. Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Verzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel sowie Maßnahmen staatlicher Behörden berechtigen uns, den Leistungstermin entsprechend zu verschieben oder, sofern durch vorgenannte Ereignisse die Auftragserfüllung ernsthaft in Frage gestellt oder unmöglich wird, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
  8. Halten wir einen vereinbarten Sendetermin aus anderen als den in Ziff. 2.7. genannten Gründen grob fahrlässig nicht ein, kann der Auftraggeber - sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,2 v.H. bis zur Höhe von im Ganzen 2 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Sendezeit verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung nicht zweckdienlich genutzt werden konnte. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  9. Wir werden das Werbematerial des Auftraggebers mit der für eigenes Material üblichen Sorgfalt bis zur Beendigung des Vertrages verwahren. Hat der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt nicht schriftlich die Rückgabe verlangt, sind wir zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung der Unterlagen berechtigt.
  10. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Pflichten aus dem Vertrag durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.
§ 3 Gewährleistung
  1. Weist das Anzeigesystem innerhalb von 6 Monaten seit Sendebeginn einen Mangel auf, den wir zu vertreten haben und der die Durchführbarkeit oder die Tauglichkeit der Werbemaßnahme aufhebt oder nicht unerheblich mindert, leisten wir Gewähr durch ersatzweise Bereitstellung gleichwertiger Sendezeit.
  2. Treten auch während der Ersatzsendezeit Mängel auf oder ist der verfolgte Zweck der Werbemaßnahme nicht mehr erreichbar, kann der Auftraggeber das Entgelt anteilig, in Höhe des für die ausgefallene oder mangelhaft zur Verfügung gestellte Sendezeit vertraglich vereinbarten Preises, mindern oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Einen etwaigen Mangel hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich und mit detaillierter Erläuterung mitzuteilen.
  3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltem Werbematerial oder sonstigen vom Auftraggeber beeinflußbaren Umständen beruhen.
  4. Ein Ausschluss von Werbung durch Mitbewerber des Auftraggebers kann durch uns nicht gewährleistet werden.
§ 4 Inhalt der Werbung
  1. Die Werbemaßnahmen des Auftraggebers dürfen keinen politischen Inhalt haben. Sie dürfen weder gegen gesetzliche und behördliche Bestimmungen noch gegen die guten Sitten verstoßen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbemaßnahme und stellt uns ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich solchen aus Urheber- und Wettbewerbsverletzungen frei.
  2. Bestehen wegen des Inhalts, der Herkunft oder der Form begründete rechtliche oder technische Bedenken gegen die Durchführung der Werbemaßnahme, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
§ 5 Zahlungen
  1. Zahlungen sind nach den von uns festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseinganges bei uns entscheidend.
  2. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen; dies gilt auch bei Stundung. Unter denselben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen befugt.
§ 6 Haftung
  1. Wir haften nur für grobfahrlässige und vorsätzliche Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten sowie von uns zu Vertretende Unmöglichkeit der Leistung, begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zur Höhe von € 20000 je Schadensfall.
  2. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 7 Sonstiges; Gerichtsstand
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, gelten an deren Stelle solche wirksamen Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Soweit erforderlich, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles zu ergreifen.
  2. Der Auftraggeber ist zu einer Übertragung von Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt.
  3. Gerichtsstand im Falle etwaiger Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, ist Karlsruhe.
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